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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für ÖRTLICHE BAUAUFSICHT

zur Anwendung empfohlen von der Bundesinnung Bau

Ausgabe: Rev. 01_23

 

I. PRÄAMBEL

Allfällige Widersprüche mit anderen von der Bundesinnung Bau empfohlenen AGB

sind dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmungen der jeweiligen AGB im

jeweiligen Leistungsteil vorangehen; im Bereich der Objektplanung verdrängen also

die AGB Planung andere AGB.

 

II. TEILLEISTUNGEN

Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistungen und allfälligen optionalen

Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann

Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen

Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.

Die Fachbauaufsicht für Haustechnikgewerke ist nicht Teil des Leistungsbilds.

 

     1. Bauüberwachung und Koordination

     1.1. Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn

     1.2. Ausübung des Hausrechtes (u.a. Vertretung nach außen,

            Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung, Schlichtung im

             Anlassfall, Ansprechpartner für Dritte).

     1.3. Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit den

             behördlichen Vorschreibungen und dem Bauvertrag inkl. Ausführungspläne

             und Leistungsbeschreibung nach den anerkannten Regeln der

             Technik und den einschlägigen Vorschriften.

     1.4. Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes koordinierend

             bezüglich der Tätigkeiten der anderen an der Bauüberwachung fachlich

             Beteiligten (z.B. mit Projektleitung, Projektsteuerung, Begleitende

             Kontrolle).

     1.5. Örtliche Koordination der Vertreter des AG, aller AN und aller Lieferungen

             und Leistungen mit dem Ziel des ungestörten Zusammenwirkens

             aller an einem Bauprojekt Beteiligten.

     1.6. Besprechungsabwicklung (Vorbereitung, Leitung und Protokollierung der

             relevanten Besprechungen).

     1.7. Abruf von Regieleistungen (Art und Umfang ist im Rahmen des Vertrages

             explizit zu regeln).

Optionale Leistung: Änderung von Arbeitsergebnissen (Teilergebnissen)

aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die

die ÖBA nicht zu vertreten hat (z.B. auch Mehraufwände aufgrund

nicht vorhersehbarer eigener Forcierungsmaßnahmen bzw. Mehrkosten

aufgrund von Leistungsverdünnung).

Optionale Leistung: Zusatzleistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen

(z.B. bei Konkurs, Verzug).

Optionale Leistung: Generelle Einweisungen der ausführenden Unternehmen.

 

2.     Termin- und Kostenverfolgung

2.1.  Terminüberwachung (Soll-Ist-Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht

bei Terminüberschreitungen (Erstellung des Terminplanes liegt nicht in

ÖBA-Sphäre, Überschneidung mit Leistungen anderer Leistungsgruppen).

Optionale Leistung: Erstellung der Detailterminpläne in Abstimmung

mit den ausführenden Unternehmen und den anderen an der

Bauüberwachung fachlich Beteiligten.

2.2.  Mitwirkung bei der Kostenüberwachung (Liefern von entsprechenden

       Daten).

       Optionale Leistung: Durchführung der Kostenüberwachung (Soll-Ist-

       Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht bei Abweichungen.

 

3.     Qualitätskontrolle

3.1. Plausibilitätsüberprüfung der in der Planung dargestellten Qualitätsstandards.

3.2. Qualitäts- und Maßkontrolle im Rahmen einer Prüf- und Warnpflicht.

Optionale Leistung: Durchführung von Untersuchungen, Messungen und

Prüfungen (z.B. Gütenachweise, Vermessung).

Optionale Leistung: Überwachung und Detailkorrektur beim Hersteller

(Werksabnahme).

Optionale Leistung: Prüfung der Ausführungs- bzw. Montagepläne der

ausführenden Unternehmen auf grundsätzliche Übereinstimmung mit

dem Projekt.

 

4.     Rechnungsprüfung

4.1.  Kontrolle der Aufmaßermittlung und -zusammenstellung (z.B.

       Aufmaßblätter) der ausgeführten Bauleistungen.

4.2. Prüfung der Rechnungen (Prüfung auf Übereinstimmung mit dem

       Vertrag hinsichtlich der Vergütungsberechtigung [Prüfung dem Grunde

       nach]; Prüfung auf Richtigkeit hinsichtlich des Vergütungsumfanges

       [Prüfung der Höhe nach], inkl. Leistungsabgrenzung von teilweise

       ausgeführten Leistungen bzw. Überprüfung auf Vollständigkeit; formale

Überprüfung [inkl. Einhaltung von Fristen]; Nachprüfung der Preisumrechnung

       bei vereinbarten veränderlichen Preisen).

4.3. Prüfung und Abrechnung von Regieleistungen (Überprüfung des

       Ausmaßes der Regieleistungen analog zu den Bauleistungen hinsichtlich

       Vergütungsberechtigung und -umfang).

4.4. Feststellen der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen.

 

5.     Bearbeitung von Mehr- und Minderkostenforderungen

5.1. Mitwirkung bei der Behandlung von Mehr- und Minderkostenforderungen

       (Überprüfung formal [z.B. Anmeldung], dem Grunde nach und der Höhe

       nach).

5.2. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundlagen für das rasche

       Herbeiführen einer Entscheidung des Bauherrn und bei der Vermittlung

       zwischen ausführendem Unternehmen und Bauherr.

Optionale Leistung: Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden

Unternehmen.

Optionale Leistung: Zusatzleistungen für die Aufbereitung von

Unterlagen für Rechtsstreitigkeiten und Claim-Abwehr.

 

6.     Übernahme und Abnahmen

6.1. Mitwirkung bei der Abnahme der Bauleistungen (in Abstimmung mit den

       an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten).

6.2. Antrag auf behördliche Abnahmen.

6.3. Teilnahme an entsprechenden Verfahren der behördlichen Abnahme.

6.4. Mitwirkung bei der Übernahme und Schlussfeststellung.

6.5. Prüfen der von den ausführenden Unternehmen zu erstellenden

Dokumentation auf Vollständigkeit.

Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Antragstellung auf

Benützungsbewilligung bzw. Ausstellung einer Bestätigung an die

Baubehörde über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften

entsprechende Bauausführung vor Benützung des Objektes

(Fertigstellungsanzeige).

Optionale Leistung: Ausarbeitung von Übergabeplänen im M 1:50 auf

Grundlage der aktualisierten Ausführungsplanung mit Eintragung der

Haustechnik-Bestandsunterlagen unter Verwendung der von anderen an

der Planung fachlich Beteiligten bzw. ausführenden Firmen beigestellten

Grundlagen.

 

7.     Mängelfeststellung und -bearbeitung

7.1.  Feststellung und Zuordnung von Bauschäden während der Bauphase.

7.2. Feststellung und Auflistung der Gewährleistungsfristen.

7.3. Feststellung von Mängeln.

Optionale Leistung: Überwachung der Behebung der bei der Abnahme

der Bauleistungen festgestellten Mängel.

Optionale Leistung: Feststellen und Zuordnung von Mängeln nach der

Übernahme.

Optionale Leistung: Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf

der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.

Optionale Leistung: Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die

innerhalb der Verjährungsfrist der Genehmigungsansprüche, längstens

jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen

auftreten.

 

8.     Dokumentation

8.1. Aufzeichnung des Baugeschehens (z.B. Führung des Baubuches,

       Fotodokumentation, Planlisten).

8.2. Informations- und Archivierungsfunktion (z.B. Informationsweitergabe,

       ordnungsgemäße Archivierung von gesammelten Daten und

       Informationen).

8.3. Mitwirkung bei der Kostenfeststellung.

Optionale Leistung: Erstellen der Kostenfeststellung und von

Kostenanalyse nach speziellen Anforderungen des Auftraggebers.

Optionale Leistung: Berichtswesen an den Auftraggeber (z.B.

Quartalsberichte, Schlussbericht).

Optionale Leistung: Dokumentationen nach speziellen Vorgaben des

Auftraggebers.

     Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.

 

9. Sonstige Teilleistungen

9.1. Gefahr in Verzug: Temporäre Übernahme der Bauherrnkompetenzen

(Informationspflicht gegenüber der Projektleitung).

Optionale Leistung: Bauführung (im Sinne der landesrechtlichen

Bauregelungen und -normierungen).

III. SUBUNTERNEHMER

Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung

an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber

iSd BVergG.

IV. HONORAR

1. Honorararten

Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende

Definitionen:

- Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im

Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene

Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden

(1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der

Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten

zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem

Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung

hinzuweisen.

- Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Monat)

angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit

den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.

- Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem

Betrag angegebene Honorar.

2. Selbstkostenerstattungshonorar für Zusatzleistungen

Leistungen, die über die Pauschalleistung (das ist die Teilleistung, für die ein

Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand

abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des

Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung

erforderlich sein werden.

3. Wertsicherung

Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des

„Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“

(abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie

einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben

werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher

Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der

Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen.

Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des

Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines

Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung

für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).

Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd

KSchG) abgeschlossen wurden.

4. Umsatzsteuer

Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer

und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als

Bruttobetrag.

5. Zahlungsfrist

Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes

ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.

V. ÜBERGABE VON UNTERLAGEN

Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte

Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Arbeiten Pläne und behördliche

Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben.

Der Auftragnehmer hat sämtliche Rechnungen und Schriftstücke von ausführenden

Unternehmen, sowie die von ihm angefertigte Dokumentation (z.B. Bautagebuch)

dem Auftraggeber so, dass von diesem allfällige Fristen eingehalten werden

können, spätestens aber nach Abschluss der Arbeiten im Original zu übergeben. Der

Auftragnehmer ist nicht zur Aufbewahrung dieser Schriftstücke nach Abschluss der

Arbeiten verpflichtet.

In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich

vereinbart wurde.

VI. VOLLMACHT

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher

notwendiger Planeinsichten und Verhandlungen mit Behörden während des

Bauablaufs.

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Verhandlung mit den

ausführenden Unternehmen, soweit der Auftragnehmer gemäß den beauftragten

Leistungen damit betraut wurde.

VII. GERICHTSSTAND

Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der

Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber

Verbrauchern iSd KSchG.

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