ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für ÖRTLICHE BAUAUFSICHT
zur Anwendung empfohlen von der Bundesinnung Bau
Ausgabe: Rev. 01_23
I. PRÄAMBEL
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Planungsleistungen (kurz AGB Planung)
sind als Ergänzung zum Mustervertrag „Planungsleistungen“ gedacht und sollen
gemeinsam mit diesem verwendet werden.
Allfällige Widersprüche mit anderen von der Bundesinnung Bau empfohlenen AGB
sind dahingehend aufzulösen, dass die Bestimmungen der jeweiligen AGB im
jeweiligen Leistungsteil vorangehen; im Bereich der Objektplanung verdrängen also
die AGB Planung andere AGB.
II. TEILLEISTUNGEN
Die Teilleistungen setzen sich aus der Grundleistungen und allfälligen optionalen
Nebenleistungen zusammen. Die optionalen Nebenleistungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden; in allen anderen
Fällen wird nur die Grundleistung Vertragsinhalt.
Die Fachbauaufsicht für Haustechnikgewerke ist nicht Teil des Leistungsbilds.
1. Bauüberwachung und Koordination
1.1. Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn
1.2. Ausübung des Hausrechtes (u.a. Vertretung nach außen,
Aufrechterhaltung von Ruhe, Anstand und Ordnung, Schlichtung im
Anlassfall, Ansprechpartner für Dritte).
1.3. Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit den
behördlichen Vorschreibungen und dem Bauvertrag inkl. Ausführungspläne
und Leistungsbeschreibung nach den anerkannten Regeln der
Technik und den einschlägigen Vorschriften.
1.4. Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes koordinierend
bezüglich der Tätigkeiten der anderen an der Bauüberwachung fachlich
Beteiligten (z.B. mit Projektleitung, Projektsteuerung, Begleitende
Kontrolle).
1.5. Örtliche Koordination der Vertreter des AG, aller AN und aller Lieferungen
und Leistungen mit dem Ziel des ungestörten Zusammenwirkens
aller an einem Bauprojekt Beteiligten.
1.6. Besprechungsabwicklung (Vorbereitung, Leitung und Protokollierung der
relevanten Besprechungen).
1.7. Abruf von Regieleistungen (Art und Umfang ist im Rahmen des Vertrages
explizit zu regeln).
Optionale Leistung: Änderung von Arbeitsergebnissen (Teilergebnissen)
aufgrund geänderter Anforderungen bzw. aus anderen Umständen, die
die ÖBA nicht zu vertreten hat (z.B. auch Mehraufwände aufgrund
nicht vorhersehbarer eigener Forcierungsmaßnahmen bzw. Mehrkosten
aufgrund von Leistungsverdünnung).
Optionale Leistung: Zusatzleistungen im Rahmen von Ersatzvornahmen
(z.B. bei Konkurs, Verzug).
Optionale Leistung: Generelle Einweisungen der ausführenden Unternehmen.
2. Termin- und Kostenverfolgung
2.1. Terminüberwachung (Soll-Ist-Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht
bei Terminüberschreitungen (Erstellung des Terminplanes liegt nicht in
ÖBA-Sphäre, Überschneidung mit Leistungen anderer Leistungsgruppen).
Optionale Leistung: Erstellung der Detailterminpläne in Abstimmung
mit den ausführenden Unternehmen und den anderen an der
Bauüberwachung fachlich Beteiligten.
2.2. Mitwirkung bei der Kostenüberwachung (Liefern von entsprechenden
Daten).
Optionale Leistung: Durchführung der Kostenüberwachung (Soll-Ist-
Vergleich) mit Melde- und Hinweispflicht bei Abweichungen.
3. Qualitätskontrolle
3.1. Plausibilitätsüberprüfung der in der Planung dargestellten Qualitätsstandards.
3.2. Qualitäts- und Maßkontrolle im Rahmen einer Prüf- und Warnpflicht.
Optionale Leistung: Durchführung von Untersuchungen, Messungen und
Prüfungen (z.B. Gütenachweise, Vermessung).
Optionale Leistung: Überwachung und Detailkorrektur beim Hersteller
(Werksabnahme).
Optionale Leistung: Prüfung der Ausführungs- bzw. Montagepläne der
ausführenden Unternehmen auf grundsätzliche Übereinstimmung mit
dem Projekt.
4. Rechnungsprüfung
4.1. Kontrolle der Aufmaßermittlung und -zusammenstellung (z.B.
Aufmaßblätter) der ausgeführten Bauleistungen.
4.2. Prüfung der Rechnungen (Prüfung auf Übereinstimmung mit dem
Vertrag hinsichtlich der Vergütungsberechtigung [Prüfung dem Grunde
nach]; Prüfung auf Richtigkeit hinsichtlich des Vergütungsumfanges
[Prüfung der Höhe nach], inkl. Leistungsabgrenzung von teilweise
ausgeführten Leistungen bzw. Überprüfung auf Vollständigkeit; formale
Überprüfung [inkl. Einhaltung von Fristen]; Nachprüfung der Preisumrechnung
bei vereinbarten veränderlichen Preisen).
4.3. Prüfung und Abrechnung von Regieleistungen (Überprüfung des
Ausmaßes der Regieleistungen analog zu den Bauleistungen hinsichtlich
Vergütungsberechtigung und -umfang).
4.4. Feststellen der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen.
5. Bearbeitung von Mehr- und Minderkostenforderungen
5.1. Mitwirkung bei der Behandlung von Mehr- und Minderkostenforderungen
(Überprüfung formal [z.B. Anmeldung], dem Grunde nach und der Höhe
nach).
5.2. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Grundlagen für das rasche
Herbeiführen einer Entscheidung des Bauherrn und bei der Vermittlung
zwischen ausführendem Unternehmen und Bauherr.
Optionale Leistung: Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden
Unternehmen.
Optionale Leistung: Zusatzleistungen für die Aufbereitung von
Unterlagen für Rechtsstreitigkeiten und Claim-Abwehr.
6. Übernahme und Abnahmen
6.1. Mitwirkung bei der Abnahme der Bauleistungen (in Abstimmung mit den
an der Planung und Bauüberwachung fachlich Beteiligten).
6.2. Antrag auf behördliche Abnahmen.
6.3. Teilnahme an entsprechenden Verfahren der behördlichen Abnahme.
6.4. Mitwirkung bei der Übernahme und Schlussfeststellung.
6.5. Prüfen der von den ausführenden Unternehmen zu erstellenden
Dokumentation auf Vollständigkeit.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Antragstellung auf
Benützungsbewilligung bzw. Ausstellung einer Bestätigung an die
Baubehörde über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften
entsprechende Bauausführung vor Benützung des Objektes
(Fertigstellungsanzeige).
Optionale Leistung: Ausarbeitung von Übergabeplänen im M 1:50 auf
Grundlage der aktualisierten Ausführungsplanung mit Eintragung der
Haustechnik-Bestandsunterlagen unter Verwendung der von anderen an
der Planung fachlich Beteiligten bzw. ausführenden Firmen beigestellten
Grundlagen.
7. Mängelfeststellung und -bearbeitung
7.1. Feststellung und Zuordnung von Bauschäden während der Bauphase.
7.2. Feststellung und Auflistung der Gewährleistungsfristen.
7.3. Feststellung von Mängeln.
Optionale Leistung: Überwachung der Behebung der bei der Abnahme
der Bauleistungen festgestellten Mängel.
Optionale Leistung: Feststellen und Zuordnung von Mängeln nach der
Übernahme.
Optionale Leistung: Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen.
Optionale Leistung: Überwachung der Beseitigung von Mängeln, die
innerhalb der Verjährungsfrist der Genehmigungsansprüche, längstens
jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen
auftreten.
8. Dokumentation
8.1. Aufzeichnung des Baugeschehens (z.B. Führung des Baubuches,
Fotodokumentation, Planlisten).
8.2. Informations- und Archivierungsfunktion (z.B. Informationsweitergabe,
ordnungsgemäße Archivierung von gesammelten Daten und
Informationen).
8.3. Mitwirkung bei der Kostenfeststellung.
Optionale Leistung: Erstellen der Kostenfeststellung und von
Kostenanalyse nach speziellen Anforderungen des Auftraggebers.
Optionale Leistung: Berichtswesen an den Auftraggeber (z.B.
Quartalsberichte, Schlussbericht).
Optionale Leistung: Dokumentationen nach speziellen Vorgaben des
Auftraggebers.
Optionale Leistung: Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.
9. Sonstige Teilleistungen
9.1. Gefahr in Verzug: Temporäre Übernahme der Bauherrnkompetenzen
(Informationspflicht gegenüber der Projektleitung).
Optionale Leistung: Bauführung (im Sinne der landesrechtlichen
Bauregelungen und -normierungen).
III. SUBUNTERNEHMER
Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung
an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber
iSd BVergG.
IV. HONORAR
1. Honorararten
Werden die AGB Planung vereinbart, so gelten für die Honorararten folgende
Definitionen:
- Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im
Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene
Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden
(1. Baumeister, 2. gehobene Fachkraft, 3. Fachkraft, 4. Gehilfen). Bei der
Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten
zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem
Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung
hinzuweisen.
- Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Monat)
angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit
den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.
- Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem
Betrag angegebene Honorar.
2. Selbstkostenerstattungshonorar für Zusatzleistungen
Leistungen, die über die Pauschalleistung (das ist die Teilleistung, für die ein
Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand
abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des
Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung
erforderlich sein werden.
3. Wertsicherung
Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des
„Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“
(abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie
einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben
werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher
Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der
Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen.
Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des
Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines
Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung
für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).
Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd
KSchG) abgeschlossen wurden.
4. Umsatzsteuer
Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer
und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als
Bruttobetrag.
5. Zahlungsfrist
Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wurde, eine Zahlungsfrist von 14 Tagen abzugsfrei.
V. ÜBERGABE VON UNTERLAGEN
Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte
Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Arbeiten Pläne und behördliche
Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben.
Der Auftragnehmer hat sämtliche Rechnungen und Schriftstücke von ausführenden
Unternehmen, sowie die von ihm angefertigte Dokumentation (z.B. Bautagebuch)
dem Auftraggeber so, dass von diesem allfällige Fristen eingehalten werden
können, spätestens aber nach Abschluss der Arbeiten im Original zu übergeben. Der
Auftragnehmer ist nicht zur Aufbewahrung dieser Schriftstücke nach Abschluss der
Arbeiten verpflichtet.
In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wurde.
VI. VOLLMACHT
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher
notwendiger Planeinsichten und Verhandlungen mit Behörden während des
Bauablaufs.
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Verhandlung mit den
ausführenden Unternehmen, soweit der Auftragnehmer gemäß den beauftragten
Leistungen damit betraut wurde.
VII. GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der
Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber
Verbrauchern iSd KSchG.